Preisbremsen für Gas und Strom
So sollen Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen entlastet werden
Durch Preisbremsen will die Bundesregierung Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen entlasten und trotz Krise eine günstige Energieversorgung ermöglichen. Welche Entlastungen es gegen die hohen Kosten geben wird und wie sich die Preisbremsen berechnen, darüber möchten wir Sie im Folgenden informieren.
Welche Entlastungen gegen die hohen Energiekosten wird es geben?
Die hohen Preise für Gas und Energie werden mit Preisbremsen durch den Bund finanziell bezuschusst und für Endverbrauchende abgefedert. Es werden eine Strompreisbremse und eine Gaspreisbremse kommen. Die Energiekosten für Privathaushalte und Unternehmen sollen durch diese Maßnahmen des Bundes bezahlbar bleiben und eine verlässige Versorgung mit Gas und Strom trotz Kriese gewährleistet werden.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag muss vom Kunden als geldwerter Vorteil in der Stuererklärung angegeben werden!
Wie funktioniert die Gaspreisbremse?
Gaspreisbremse für Privathaushalte und KMU
Die Gaspreisbremse gilt für Privathaushalte, kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Vereine. Wenn der Jahresverbrauch an Gas unter 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt, soll eine Deckelung des Gaspreises von 12 Cent pro Kilowattstunde stattfinden. Für Fernwärme findet eine Deckelung von 9,5 Cent je Kilowattstunde statt.
Der gedeckelte Preis gilt für einen Anteil von 80 Prozent des Jahresverbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde. Für den restlichen Anteil von 20 Prozent gelten die normalen Marktpreise. Mit dieser 80/20-Regelung erhofft sich die Regierung zusätzlich einen Anreiz zum Energiesparen zu schaffen.
Der Gasabschlag wird für Endverbraucher oder Endverbraucherinnen direkt vom Energieversorger oder der vermietenden Person verrechnet.
Gaspreisbremse für Industrie und Krankenhäuser
Für Industrie und Krankenhäuser werden die Gaspreise ab Januar 2023 gedeckelt. Der Netto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde soll 7 Cent betragen. Die Gaspreisbremse für Industrie gilt für 70 Prozent des Gasverbrauchs. Für die restlichen 30 Prozent gilt wieder der Marktpreis.
So berechnet sich die Gaspreisbremse
Rechenbeispiel Gaspreisbremse
Der Gasverbrauch einer vierköpfigen Familie liegt bei 15.000 Kilowattstunden im Jahr. Der Gaspreis lag bisher bei 8 Cent pro Kilowattstunde und ist im Zuge der Preissteigerungen auf 22 Cent pro Kilowattstunde gestiegen.

- Monatlicher Abschlag bisher: 100 Euro (= 8ct/kWh x 1.250kWh)
- Monatlicher Abschlag nach Preissteigerung: 275 Euro (= 22ct/kWh x 1.250kWh)
- 175 Euro Mehrkosten pro Monat (roter Bereich in Grafik)
Mit der Gaspreisbremse werden 80 Prozent des historischen Verbrauchs mit einem Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Der restliche Anteil von 20 Prozent wird mit dem normalen Marktpreis berechnet.
- Monatlicher Abschlag nach Preissteigerung mit Gaspreisbremse: 175 Euro (= 12ct/kWh x 0,8 x 1.250kWh + 22ct/kWh x 0,2 x 1.250kWh)
- 75 Euro Mehrkosten pro Monat (dunkelblauer Bereich in Grafik)
Durch Einsparungen kann die Familie ihre monatlichen Mehrkosten für Gas weiter senken. Wenn beispielsweise 20 Prozent weniger Gas im Vergleich zum Vorjahr verbraucht wird ( 3.000kWh = 15.000 kWh x 0,2), bekommt die Familie am Ende des Jahres 660 Euro (= 22ct/kWh x 3.000kWh) zurück.
- Monatlicher Abschlag nach Preissteigerung mit Gaspreisbremse und Einsparungen: 120 Euro (= 175 Euro - 660 Euro : 12)
- 20 Euro Mehrkosten pro Monat (hellblauer Bereich in Grafik)
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Strompreisbremse für Privathaushalte und kleine Unternehmen
Die Strompreisbremse setzt eine Preisobergrenze von 40 Cent pro Kilowattstunde fest und gilt für einen Anteil von 80 Prozent des historischen Grundverbrauchs (in der Regel gemessen am Vorjahr). Der Anteil, der über diese Grundverbrauchsmenge hinausgeht, wird mit dem regulären Marktpreis beziffert.
Strompreisbremse für mittlere und große Unternehmen
Die Preisobergrenze für mittlere und große Unternehmen mit einem Stromverbrauch, der über 30.000 Kilowattstunden pro Jahr liegt, beträgt 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) und gilt für einen Anteil von 70 Prozent des historischen Grundverbrauchs (in der Regel gemessen am Vorjahr). Der Anteil, der über diese Grundverbrauchsmenge hinausgeht, wird mit dem regulären Marktpreis beziffert.
So berechnet sich die Strompreisbremse
Rechenbeispiel Strompreisbremse
Der Stromverbrauch einer vierköpfigen Familie liegt bei 4.500 Kilowattstunden im Jahr. Der Strompreis lag bisher bei 30 Cent pro Kilowattstunde und ist im Zuge der Preissteigerungen auf 55 Cent pro Kilowattstunde gestiegen.

- Monatlicher Abschlag bisher: 113 Euro (= 30ct/kWh x 375kWh)
- Monatlicher Abschlag nach Preissteigerung: 206 Euro (= 55ct/kWh x 375kWh)
- 93 Euro Mehrkosten pro Monat (roter Bereich in Grafik)
Mit der Strompreisbremse werden 80 Prozent des historischen Verbrauchs mit einem Strompreis von 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Der restliche Anteil von 20 Prozent wird mit dem normalen Marktpreis berechnet.
- Monatlicher Abschlag nach Preissteigerung mit Strompreisbremse: 161 Euro (= 40ct/kWh x 0,8 x 375kWh + 55ct/kWh x 0,2 x 375kWh)
- 48 Euro Mehrkosten pro Monat (dunkelblauer Bereich in Grafik)
Durch Einsparungen kann die Familie ihre monatlichen Mehrkosten für Strom weiter senken. Wenn beispielsweise 20 Prozent weniger Strom im Vergleich zum Vorjahr verbraucht wird ( 900kWh = 4.500 kWh x 0,2), bekommt die Familie am Ende des Jahres 495 Euro (= 55ct/kWh x 3.000kWh) zurück.
- Monatlicher Abschlag nach Preissteigerung mit Strompreisbremse und Einsparungen: 120 Euro (= 161 Euro - 495 Euro : 12)
- 7 Euro Mehrkosten pro Monat (hellblauer Bereich in Grafik)
Weitere Entlastungen bei den Strompreisen
Als weitere Maßnahme zur Strompreisbremse erfolgt eine Dämpfung der Netzentgelte für Strom durch die Bundesregierung. Ein Zuschuss von 12,84 Milliarden Euro soll dem Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz entgegenwirken und Stromkundinnen und Stromkunden zusätzlich entlasten.
Ab wann gelten die Preisbremsen?
Die Strompreisbremse ist zu Beginn des Jahres 2023 wirksam. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich ab März.
Die Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse beginnen im März 2023 und greifen rückwirkend für die Monate Januar und Februar.
Was muss ich tun, um die Entlastungsbeträge der Preisbremsen zu erhalten?
Der Entlastungsbetrag wird für Endverbraucher und Endverbraucherinnen direkt vom Energieversorger oder der vermietenden Person verrechnet. Es ist keine Handlung notwendig.
Preisbremse für das Heizen mit anderen Heizstoffen wie Heizöl, Holzpellets oder Flüssiggas
Im Rahmen einer Härtefallregelung sollen Haushalte unterstützt werden, die mit „nicht leitungsgebundenen Brennstoffen“ – wie etwa Heizöl, Pellets oder Flüssiggas – heizen. Dafür werden Hilfen in Höhe von 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
Nach ersten Informationen der Bundesregierung werden Haushalte für den Zeitraum vom 01.01.22 bis 01.12.22 rückwirkend entlastet. Die Obergrenze soll bei 2.000 Euro pro Haushalt liegen.
Voraussetzung dafür sind Heizkosten, die mindestens das Doppelte des Vorjahres betragen. Dabei müssen die Ausgaben mindestens 100 Euro über das Doppelte des Vorjahres hinaus gehen. Von diesem Betrag werden 80 Prozent erstattet.
Details sind dabei allerdings noch nicht geklärt. Offen sind noch die Referenzpreise, auf die Bezug genommen werden soll und auch wie die konkrete Abwicklung der Antragsstellung bei den Bundesländern erfolgt. Der Antragssteller ist scheinbar verpflichtet eine eidesstattliche Erklärung abzugeben.
Details und weitere Informationen zu den Preisbremsen finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/
Für Fragen rund um das Thema Erdgas helfen wir Ihnen gerne weiter:

Jürgen Steifer
Tel.: 09281/899-224
E-Mail: juergen.steifer@leu-energie.de